Wer medizinisches Cannabis nutzt, denkt im Alltag selten an Gesetzestexte. Es geht um praktische Fragen: Bekomme ich mein Medikament pünktlich? Hilft es mir? Ist der Weg zum Arzt/zur Ärztin machbar?
Ein aktueller Kabinettsentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes könnte diese Alltagsroutinen verändern. Geplant sind strengere Regeln bei Verordnung und Abgabe von Cannabisblüten, um Missbrauch einzudämmen und die Patientensicherheit zu stärken.

Wie es heute läuft – und was sich ändern könnte
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis zu medizinischen Zwecken kein Betäubungsmittel mehr, sondern ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel auf normalem Rezept.
Viele Patientinnen und Patienten bekommen ihr Medikament nach ärztlicher Verordnung über eine Apotheke, teils per Versand, oft begleitet von telemedizinischen Kontakten. Die Abläufe sind vielerorts schneller geworden, gleichzeitig ist der Markt unübersichtlicher.
Der Entwurf will hier ansetzen: Bei Cannabisblüten soll die Erstverordnung nur noch nach persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt möglich sein – reine Videosprechstunden sollen nicht mehr reichen. Bei Folgeverordnungen muss innerhalb von vier Quartalen mindestens ein Vor-Ort-Termin oder Hausbesuch stattgefunden haben.
Zusätzlich soll der Versandhandel mit Cannabisblüten an Endverbraucher untersagt werden, während der apothekeneigene Botendienst erlaubt bleibt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Erstverordnung von Blüten
- Heute: Je nach Setting auch telemedizinisch möglich
- Neu: Nur persönlicher Kontakt in Praxis oder als Hausbesuch
Folgeverordnung
- Heute: Häufig flexibel, teils telemedizinisch
- Neu: Mindestens ein persönlicher Kontakt innerhalb der letzten vier Quartale erforderlich
Abgabeweg
- Heute: Abholung, Botendienst, Versand je nach Apotheke
- Neu: Kein Versand nach § 43 AMG für Blüten, Botendienst bleibt möglich
Was als persönlicher Kontakt zählt
Reicht kurz vorbeischauen? Ein Videoanruf? Der Entwurf ist hier eindeutig: Persönlicher Kontakt bedeutet physische Anwesenheit in der Arztpraxis oder ein Hausbesuch durch die verschreibende Ärztin oder den Arzt. Eine reine Videosprechstunde genügt zur Erstverschreibung nicht.
Für Folgerezepte gibt es mehr Spielraum, aber mit klarer Bedingung: Innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen muss mindestens einmal ein persönlicher Kontakt stattgefunden haben, der im Zusammenhang mit der Cannabis-Verschreibung stand. In den anderen Quartalen kann die Verschreibung dann telemedizinisch erfolgen.
Die Begründung des Entwurfs macht deutlich: Cannabisblüten werden als Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken betrachtet. Deshalb werden sorgfältige Anamnese, körperliche Untersuchung, Aufklärung und Einwilligung im persönlichen Kontakt erwartet – das ist der Kern der geplanten „Präsenzlogik“.
Praktische Vorbereitung: Was Sie jetzt tun können
Wenn der Entwurf so kommt, wird Ihr Rezept nicht unmöglich, aber der Weg könnte planungsintensiver werden. Besonders wenn Sie bisher alles digital geregelt haben, sollten Sie frühzeitig drei Dinge organisieren:
- Eine feste behandelnde Praxis, die Ihre Diagnosen und Vorbehandlungen kennt
- Einen verlässlichen Rhythmus für persönliche Termine mindestens einmal pro Jahr
- Eine Apotheke, die Abholung oder Botendienst anbieten kann
Zur medizinischen Einordnung: Bei chronischen Schmerzen zeigen systematische Übersichten für Cannabinoide insgesamt eher kleine bis moderate Effekte bei gleichzeitig relevanten Nebenwirkungen, und die Studienlage ist je nach Indikation sehr unterschiedlich.
Gerade deshalb ist eine gute ärztliche Verlaufskontrolle sinnvoll – unabhängig von Politik. Ein stabiler Plan mit klaren Zielen (Schmerz, Schlaf, Funktion, Nebenwirkungen) erleichtert jede Folgeverordnung, egal ob vor Ort oder telemedizinisch.
Auslandsrezepte: Ein heikles Thema
In Deutschland sind bestimmte ausländische Verschreibungen aus EU/EWR und der Schweiz grundsätzlich deutschen Verschreibungen gleichgestellt.
Genau das wird im Zusammenhang mit der geplanten Präsenzpflicht als Kontrollproblem gesehen. Die Länder argumentieren: Wenn eine Verschreibung aus dem Ausland gleichgestellt wird, kann die zuständige Behörde schwer prüfen, ob der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt tatsächlich stattgefunden hat.
Falls Sie bisher gelegentlich ein ausländisches Rezept genutzt haben, ist das ein Risikofeld. Ob und wie die Anerkennung eingeschränkt wird, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Wenn Sie betroffen sind, lohnt es sich, frühzeitig auf eine inländische Versorgungsschiene umzusteigen.
Wenn Sie nicht mobil sind: Hausbesuch und Vertretungsregel
Viele Patientinnen und Patienten sind wegen Schmerzen, neurologischen Erkrankungen oder Erschöpfung nur eingeschränkt mobil. Der Entwurf nennt Hausbesuche ausdrücklich als „persönlichen Kontakt“, der für die Erstverordnung zählt.
Zusätzlich ist eine praktische Vertretungsregel vorgesehen: Eine Folgeverschreibung ist auch dann möglich, wenn nicht genau dieselbe Ärztin den persönlichen Kontakt hatte, sondern eine andere Ärztin derselben Praxis – sofern eine Vertretung mit Zugriff auf die Patientenakte erfolgt. Das hilft, wenn Ihre behandelnde Person im Urlaub oder krank ist.
Ein Beispiel aus der Praxis: Frau K., 48, lebt ländlich und hat chronische Schmerzen nach einer Bandscheibenoperation. Telemedizin hat ihr geholfen, lange Fahrten zu vermeiden, besonders in Schubphasen.
Als sie von der geplanten Präsenzpflicht hörte, war ihre erste Sorge: „Wie soll ich das schaffen, wenn ich kaum sitzen kann?“ In der Praxis ließ sich ein pragmatischer Weg finden: Ein fester Jahres-Check vor Ort in einer guten Phase, zusätzlich die Option eines Hausbesuchs und eine Apotheke im Ort mit Botendienst.
Abgabe in der Apotheke: Versand oder Botendienst?
Der Entwurf sagt klar: Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur im Rahmen des Apothekenbetriebs gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.
Für Cannabisblüten soll eine Abgabe im Wege des Versands nicht zulässig sein, während der apothekeneigene Botendienst erlaubt bleibt.
Zwei Modelle sollten Sie unterscheiden:
- Versandhandel: Lieferung per Paketdienst als reguläres Versandgeschäft der Apotheke
- Botendienst: Zustellung durch die Apotheke im Rahmen ihres Versorgungsauftrags, meist regional organisiert
Die politische Begründung stützt sich auf Beratungspflichten: Gerade bei Cannabisblüten sollen Aufklärung und Beratung persönlich in der Apotheke erfolgen. Wenn Sie bisher ein Paket bekommen haben, sollten Sie mit Ihrer Apotheke über Alternativen sprechen.
Schritt für Schritt: So bereiten Sie sich vor
Solange der Entwurf nicht beschlossen und in Kraft ist, ändert sich zunächst nichts. Sie können jetzt in Ruhe vorsorgen, statt später unter Zeitdruck zu reagieren.
- Schritt 1: Prüfen Sie Ihre aktuelle Versorgungskette – wer verordnet, welche Apotheke beliefert, wie Sie das Medikament erhalten.
- Schritt 2: Planen Sie einen persönlichen Termin als „Anker“ – vereinbaren Sie rechtzeitig einen Vor-Ort-Termin, besonders wenn Sie ausschließlich telemedizinisch angebunden sind.
- Schritt 3: Klären Sie Mobilität und Hausbesuchsmöglichkeiten – fragen Sie in der Praxis konkret nach Hausbesuchen und Vertretungen.
- Schritt 4: Sprechen Sie mit Ihrer Apotheke über Abholung oder Botendienst.
- Schritt 5: Halten Sie Therapieziele und Verlauf kurz schriftlich fest – Wirkung, Nebenwirkungen, Dosierung, funktionelle Verbesserungen. Das erleichtert jede sichere Weiterbehandlung.
Wenn Sie merken, dass Sie die Dosis immer weiter erhöhen, der Konsum sich verselbstständigt oder Sie ohne Cannabis stark unruhig werden, sprechen Sie das früh an. Das ist keine moralische Frage, sondern ein Sicherheitsaspekt der Therapie.
Zeitplan: Ab wann gilt das?
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 8. Oktober 2025 beschlossen. Im Bundesrat gab es einen ersten Durchgang am 21. November 2025, der Bundestag hat eine erste Lesung für den 18. Dezember 2025 angesetzt.
Der Entwurf selbst sieht als Inkrafttreten „am Tag nach der Verkündung“ vor, also nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Zusätzlich läuft eine EU-Notifizierung, die typischerweise Stillhaltefristen auslösen kann.
Praktisch heißt das: Bis zur tatsächlichen Umsetzung können sich Inhalte ändern und es kann dauern. Verlässlich ist am Ende nur der beschlossene Gesetzestext und das Datum der Verkündung.

Fazit: Sicherheit durch Planung
Wenn strengere Regeln kommen, soll das vor allem eines erreichen: mehr persönliche ärztliche Kontrolle bei Cannabisblüten und eine Abgabe, die Beratung in der Apotheke sicherstellt.
Für Sie zählt weniger die politische Debatte als die praktische Umsetzung: ein verlässlicher persönlicher Arzttermin als Anker, eine Apotheke mit Abholung oder Botendienst und eine saubere Dokumentation Ihrer Therapieziele.
Wenn Sie Ihr Rezept bisher komplett digital organisiert haben, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, die Versorgung „hybrid“ aufzustellen, damit Sie bei einer Gesetzesänderung nicht plötzlich ohne Plan dastehen.
Und wenn Sie mobil eingeschränkt sind, lohnt es sich besonders, Hausbesuch und Vertretungsregeln früh zu klären – der Entwurf denkt diese Wege ausdrücklich mit.
Häufig gestellte Fragen!
Geplant ist ein persönlicher Kontakt in der Arztpraxis oder als Hausbesuch, eine reine Videosprechstunde soll nicht reichen. Ob es Ausnahmen gibt, entscheidet der endgültige Gesetzestext.
Vorgesehen ist mindestens ein persönlicher Kontakt innerhalb von vier Quartalen einschließlich des aktuellen Quartals. In den anderen Quartalen kann unter Bedingungen telemedizinisch verordnet werden.
Für Cannabisblüten soll der Versandhandel nicht zulässig sein, der Botendienst der Apotheke bleibt aber möglich. Fragen Sie Ihre Apotheke nach regionalen Zustelloptionen.
Es wird diskutiert, die Gleichstellung ausländischer Verschreibungen für Medizinalcannabis einzuschränken, weil Kontrollen sonst schwer sind. Verlässlich ist erst die endgültige Fassung.
